Abschiebungsverbot: Regelungen und Chancen auf einen Daueraufenthalt
Wurde für Sie ein Abschiebungsverbot erteilt, ist eine Ausweisung in Ihren Herkunftsstaat beziehungsweise den Staat, für den das Verbot gilt, ausgeschlossen. Sie erhalten einen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde. Welche Rechte und Pflichten damit einhergehen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr Abschiebungsverbot in ein Daueraufenthaltsrecht umwandeln können.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Abschiebungsverbot schützt Sie unter bestimmten Umständen vor Ausweisung.
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG enthalten die gesetzlichen Rgeelungen zum Abschiebungsverbot.
- Ein Abschiebungsverbot kann zu einem Daueraufenthaltsrecht führen.
Übersicht der Themen
- Das Wichtigste in Kürze
- Abschiebungsverbote nach dem AufenthG
- Abschiebung verboten – was nun?
- Familiennachzug bei Abschiebeverbot: Das gilt
- Vom Abschiebungsverbot zum Daueraufenthalt: Ihre Möglichkeiten



Abschiebungsverbote nach dem AufenthG
Das Abschiebungsverbot ist eine von vier Schutzformen in Deutschland, die greift, wenn Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz nicht infrage kommen, mit einer Ausweisung in Ihr Heimatland dennoch Gefahren verbunden sind. Gesetzlich ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise 7 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Daraus ergeben sich folgende Gründe:
- Die Ausweisung stellt für die Betroffenen eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR) zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheit dar – hier greift auch die Bezeichnung nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG).
- Im Staat, in den abgeschoben werden soll, bestehen erhebliche Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der betroffenen Personen – auch als zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezeichnet (§ 60 Abs. 7 AufenthG).
Hinweis: EMRK
Die EMKR garantiert die Wahrung von Grundrechten, wie zum Beispiel das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit sowie das Verbot von Folter und Diskriminierung. Sie gilt dabei für alle Menschen, die sich in den EU-Mitgliedsstaaten aufhalten. In Zusammenhang mit einer möglichen Ausweisung ist in der Praxis jedoch oft nur das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Belang.
Im Klartext heißt das: Wurde für Sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt, sind Sie vor einer Abschiebung rechtlich geschützt. Sie können nicht ausgewiesen werden.
Sonderfall: Gefahr für Leib und Leben bei Krankheit
Das zielstaatsbezogene Verbot ist oft von besonderer Bedeutung, wenn es um das Thema Abschiebungsverbot wegen Krankheit geht. Leiden Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit, die sich durch Ihre Ausweisung wesentlich verschlechtern würde, besteht unter Umständen die Möglichkeit, das Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG einzufordern.
Dabei muss zwar die medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsland nicht mit der in Deutschland vergleichbar sein. Es ist jedoch auszuschließen, dass sich Ihr Gesundheitszustand nicht aufgrund fehlender medizinischer Möglichkeiten drastisch verschlimmert.
Abschiebung verboten – was nun?
Dürfen Sie nicht abgeschoben werden, ist Ihnen ein weiterer Aufenthalt in Deutschland sicher – ganz offiziell mit einem Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde ist angehalten, Ihnen bei Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Die gesetzliche Regelung besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern mit Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 eine Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Voraussetzung ist allerdings, dass:
- Sie nicht in einen anderen Staat ausreisen können – diese Möglichkeit besteht insbesondere bei Mehrstaatigkeit oder Ehepartnern, die einer anderen Nationalität angehören,
- Sie Ihren Mitwirkungspflichten beispielsweise bei der Passbeschaffung nachkommen,
- keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die einen Aufenthalt in Deutschland verbieten – darunter fallen zum Beispiel eine schwere Straftat, ein Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25. Abs. 3 gehen mit Ihrem Aufenthalt beziehungsweise dem Titel gegebenenfalls bestimmte Einschränkungen und Freiheiten einher. Die beziehen sich auf:
- Ihre Wohnsituation
- Reisen
- eine Erwerbstätigkeit
- finanzielle Sicherheiten
Wohnen mit einer Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot
Haben Sie infolge von einem Abschiebungsverbot eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich unter Umständen an eine Wohnsitzauflage halten. Das bedeutet, dass Sie sich Ihren Wohnort gegebenenfalls nicht selbst aussuchen können. Sie müssen sich in einem bestimmten Bundesland, Landkreis oder einer Stadt über einen Zeitraum von maximal 3 Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis niederlassen.
Beim Bezug von Sozialleistungen ist eine derartige Regelung möglich. Je nach Bundesland variieren die Bestimmungen dabei.
Reisen innerhalb und außerhalb von Deutschland
Mit einer Aufenthaltserlaubnis, die auf einem Abschiebungsverbot basiert, können Sie innerhalb von Deutschland frei reisen. Eine Auslandsreise setzt voraus, dass Sie die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes erfüllen. Darunter fallen in der Regel gültige Reisedokumente sowie gegebenenfalls ein Visum.
Informieren Sie sich im Vorfeld über mögliche Bestimmungen und klären Sie eine Reise ins Ausland auch mit Ihrer Ausländerbehörde ab.
Abschiebungsverbot und Arbeitserlaubnis
Ein Abschiebungsverbot beziehungsweise Aufenthaltstitel zwingt Sie nicht zur Untätigkeit. Ganz im Gegenteil: In der Regel wird Ihnen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 auch eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Damit können Sie jeder Beschäftigung nachgehen, eine Ausbildung beginnen oder sich selbstständig machen.
Finanzielle Hilfen bei Abschiebungsverbot
Kommen Sie als Flüchtling nach Deutschland, kann nicht vorausgesetzt werden, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Hier springt gegebenenfalls der Staat ein. Deshalb haben Sie bei einem Abschiebungsverbot unter Umständen Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.
Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, ergibt sich aus Ihren persönlichen Umständen.
Familiennachzug bei Abschiebeverbot: Das gilt
Flucht bedeutet oft auch, dass Familien auseinandergerissen werden. Bei einem Abschiebeverbot kann der Familiennachzug das zwar auffangen – jedoch nur im Rahmen der Kernfamilie. Das bedeutet, dass lediglich Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland nachkommen können. Und das oft auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von einem Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG bedingt Familiennachzug für Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, dass unter anderem:
- der Lebensunterhalt des oder der Nachziehenden gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG),
- die Identität geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG),
- ausreichend Wohnraum vorhanden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
- beide Ehepartner mindestens 18 Jahre alt sind,
- die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschlossen wurde,
- die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland voraussichtlich 1 Jahr übersteigen wird.
Hinsichtlich Kinder gelten beim Abschiebungsverbot und Familiennachzug unter anderem folgende Regelungen:
- der Lebensunterhalt des Kindes muss gesichert sein,
- die Identität muss geklärt sein,
- ein sorgeberechtigter Elternteil muss einen Aufenthaltstitel besitzen.
Die genannten Voraussetzungen für den Familiennachzug stellen lediglich einen Auszug dar. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Bestimmungen gelten. Erkundigen Sie sich hierüber bei Ihrer Ausländerbehörde.
Vom Abschiebungsverbot zum Daueraufenthalt: Ihre Möglichkeiten
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach einem Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) ist eine Niederlassungserlaubnis in greifbarer Nähe. Für Sie bestehen also Chancen, sich in Deutschland ein Leben aufzubauen. Zudem erleichtert eine Niederlassungserlaubnis einen Familiennachzug enorm. Wir erklären Ihnen, wann Sie Anspruch haben.
Die Niederlassungserlaubnis ist bei Abschiebungsverbot an folgende Bedingungen gebunden:
- Sie haben seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis – Zeiten aus Ihrem Asylverfahren werden bei einem positiven Abschluss des Asylverfahrens angerechnet.
- Sie erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis.
Dabei kann nicht nur eine Niederlassungserlaubnis für Sie interessant sein. Erkundigen Sie sich auch, wie es um Ihren Anspruch auf andere Aufenthaltstitel wie zum Beispiel die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck steht.
Oft stellt sich in dem Kontext auch die Frage, ob nach einem Abschiebungsverbot eine Einbürgerung erlangt werden kann.
Einbürgerung mit Abschiebungsverbot – geht das?
Eine Einbürgerung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist zwar nicht direkt möglich. Mit einem Umweg über einen der folgenden Aufenthaltstitel, können Sie Ihre Aussichten auf den deutschen Pass jedoch steigern:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines dauerhaften Aufenthalts
- Niederlassungserlaubnis
Welche Voraussetzungen Sie als Inhaber beziehungsweise Inhaberin einer der genannten Aufenthaltstitel erfüllen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Einbürgerung und ihren Voraussetzungen.Blaue Karte EU